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Allgemeine
Geschäftsbedingungen Versteigerungsbedingungen Diese Bedingungen gelten für die Veräußerung
von Gegenständen im Rahmen einer Versteigerung als auch der freihändigen
Verwertung von Gegenständen und Insolvenzware. § 1 (1) Der Versteigerer führt die Versteigerung
oder die Verwertung im Namen und für Rechnung der Einlieferer durch. (2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen /
Versteigerungsbedingungen sind dem Erwerber bekannt und werden von ihm
ausdrücklich anerkannt. Diese sind Bestandteil jedes Kaufvertrages. § 2 (1) Sämtliche zur Verwertung / Versteigerung
gelangenden Gegenstände können vor der Versteigerung / Verwertung besichtigt
werden. Diese werden ohne Haftung des Versteigerers für Sach- und/oder
Rechtsmängel verwertet / zugeschlagen. Die in dem Katalog enthaltenen Daten und
Kennzeichen sind nach bestem Wissen und Gewissen ohne Übernahme jeder Gewähr
zusammengestellt. Eine Gewährleistung
für Sach- oder Rechtsmängel mit Ausnahme der Haftung für absichtliche Täuschung
wird ausgeschlossen. Die
Daten im Katalog dienen lediglich der Konkretisierung der Versteigerungs-
oder Verwertungsgegenstände. Sie stellen insbesondere keine zugesicherten
Eigenschaften hinsichtlich Qualität, Masse und Vollständigkeit dar. (2) Schadensersatzansprüche gegen den
Versteigerer, seine gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer, Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfen im Zusammenhang mit der Versteigerung oder dem Abschluss
oder der Durchführung des Kaufvertrages sind - gleich aus welchem Rechtsgrund
- ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schäden, die Besuchern oder Käufern im
räumlichen Bereich der Verwertung / Auktion an Person oder Sachen entstehen. (3) Die Inbetriebnahme von Maschinen und
Anlagen ist Besuchern nicht gestattet. Für Schäden, die durch Verschulden von
Besuchern entstehen, wird der Verursacher haftbar gemacht. § 3 In der Regel wird nach laufenden
Katalognummern versteigert / verwertet. Der Versteigerer behält sich vor, Katalognummern
zu verbinden, zu trennen, zurückzuziehen oder abweichend von der im Katalog
angegebenen Reihenfolge aufzurufen. Gesteigert wird nach Ermessen des
Versteigerers. § 4 (1) Der Versteigerer ist berechtigt, Gebote
abzulehnen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Bieter, der dem
Versteigerer nicht bekannt ist oder mit dem eine Geschäftsverbindung noch
nicht besteht, nicht spätestens bis zum Ende der Versteigerung Sicherheit
geleistet hat. Auch im Falle der Sicherheitsleistung ist der Versteigerer
jedoch nicht zur Annahme des Gebotes verpflichtet. (2) Neben dem Fall der Ablehnung des Gebotes
durch den Versteigerer erlischt ein Gebot ferner, wenn die Versteigerung ohne
Erteilung des Zuschlags geschlossen wird oder wenn der Versteigerer den
Gegenstand erneut ausruft; ein Gebot erlischt dagegen nicht durch ein
nachfolgendes unwirksames Übergebot. (3) Will ein Bieter Gebote im Namen eines
anderen abgeben, muss er den Versteigerer dies unter Angabe von Namen und
Anschrift des Vertretenen vor Beginn der Verwertung / Versteigerung
mitteilen. (4) Schriftliche Gebote werden nur dann
berücksichtigt, wenn sie dem Versteigerer vor Beginn der Auktion vorliegen.
Das Gebot muss den Gegenstand und den gebotenen Preis, der sich als
Zuschlagssumme ohne Aufgeld und gesetzliche Mehrwertsteuer versteht,
enthalten. Etwaige Unklarheiten oder Ungenauigkeiten gehen zu Lasten des
Bieters. § 5 1) Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach
dreimaligem Aufruf ein Übergebot nicht erfolgt. Unbeschadet der Möglichkeit,
den Zuschlag zu verweigern, kann der Versteigerer unter Vorbehalt zuschlagen.
Das gilt insbesondere dann, wenn das Höchstgebot unter dem Ausrufpreis liegt.
In diesem Fall erlischt das Gebot mit Ablauf von drei Werktagen ab dem Tag
des Zuschlags, es sei denn, der Versteigerer hat dem Bieter innerhalb dieser
Frist die vorbehaltlose Annahme des Gebotes mitgeteilt. (2) Geben mehrere Bieter gleich hohe Gebote
ab, kann der Versteigerer nach freiem Ermessen einem Bieter den Zuschlag
erteilen, durch Los über den Zuschlag entscheiden oder neu anbieten. (3) Der Zuschlag wird für alle Gegenstände
erteilt, so wie sie liegen oder stehen. § 6 (1) Der Zuschlag verpflichtet den Käufer zur
Abnahme des erworbenen / ersteigerten Gegenstandes und zur Zahlung des
Kaufpreises. (2) Der Kaufpreis setzt sich in der Regel
aus der Zuschlagssumme, einem Aufgeld von 15 Euro-Cent pro Euro und der
gesetzlichen Mehrwertsteuer zusammen. (3) Der Kaufpreis ist nach dem Zuschlag
sofort ohne Abzug fällig und dem Versteigerer bar in Euro zu zahlen. Bei
schriftlichen Geboten tritt die Fälligkeit nach Rechnungserteilung ein. Der
Kaufpreis wird nicht gestundet. Schecks werden vom Versteigerer nur
erfüllungshalber angenommen. (4) Der Käufer kann gegenüber dem
Versteigerer Forderungen nicht aufrechnen. (5) Das Eigentum geht erst bei vollständigem
Zahlungseingang auf den Käufer über. Der Versteigerer ist nicht verpflichtet,
den Versteigerungsgegenstand herauszugeben, bevor der Käufer nicht alle von
ihm geschuldeten Beträge bezahlt hat. Die Herausgabe erfolgt nur gegen
Vorlage der quittierten Rechnung. (6) Der Käufer hat den ersteigerten
Gegenstand spätestens bis zum genannten Räumungstermin am Ort der
Versteigerung abzuholen. Befindet sich der Käufer mit der Abnahme des
Gegenstandes und/oder der Zahlung des Kaufpreises im Verzug und ist eine ihm
von dem Versteigerer gesetzte Nachfrist mit Ablehnungsandrohung erfolglos
verstrichen oder verweigert der Käufer die Abnahme, so kann der Versteigerer
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen und den
Versteigerungsgegenstand erneut versteigern. In diesem Fall haftet der
Käufer, dessen Rechte an dem vorangegangenen Zuschlag erlöschen, sowohl für
die Lagerungskosten des Gegenstandes als auch für das entgangene Entgelt des
Versteigerers aus der ursprünglichen Versteigerung sowie auch für dem
Versteigerer entstandenen Ausfall. Er wird zu einem weiteren Gebot nicht
zugelassen. (7) Der Versteigerer ist berechtigt, für die
Versteigerungsgegenstände eine Versicherung abzuschließen oder sonstige
Maßnahmen zu treffen, die der Wertsicherung dienen. Hierdurch anfallende
Kosten trägt der Käufer. § 7 Der Versteigerer behält sich vor, während
der Versteigerung ausgestellte Rechnungen nachträglich zu prüfen und sie bei
irrtümlichen Angaben zu korrigieren. § 8 Das Widerrufsrecht nach den gültigen Regelungen des BGB für
Privatkunden ist im Rahmen einer Versteigerung ausgeschlossen. Es kann nur
beim freihändigen Verkauf oder dem Erwerb über Internet ausgeübt werden. Die
Erwerber können ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe
von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der
Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt des
Rechnungsbeleges, jedoch nicht vor Eingang der Ware. Zur
Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs
oder der Sache. Der Widerruf ist an die Rechnungsadresse zu richten. § 9 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen / Versteigerungsbedingungen unwirksam
sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon
nicht berührt. Die Vertragsschließenden verpflichten sich, die unwirksame
Regelung durch eine solche, die dem Zweck der unwirksamen Bedingung am
nächsten kommt, zu ersetzen. § 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Vollkaufleute
ist Chemnitz. |
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